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   VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383   

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VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383 (https://dejure.org/2015,24144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2015 - B 3 K 14.383 (https://dejure.org/2015,24144)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - B 3 K 14.383 (https://dejure.org/2015,24144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; Neigungswandel; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fachrichtungswechsel; Sporteignungstest

  • rewis.io

    Fachrichtungswechsel, Sporteignungstest, Neigungswandel, Zeitpunkt, Obliegenheit, unverzügliches Handeln, Ausbildungsförderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG München, 16.10.2003 - M 15 K 01.2023
    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36).

    Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (so auch die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, vgl. VG München, U.v. 16.10.2003 a.a.O. juris Rn. 27).

    Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris).

  • VG Augsburg, 17.12.2012 - Au 3 K 12.574

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Beginn des 4. Fachsemesters

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36).

    Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass eine Universität schon aus kompetenzrechtlichen Gründen durch eigene Regelungen Landesrecht, wie das Bayerische Hochschulgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, und Bundesrecht, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht abändern kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 a.a.O. juris Rn. 35).

  • VG Dresden, 20.03.2015 - 5 K 1302/13
    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 - 5 K 1302/13 - juris Rn. 52).

    Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a.a.O. juris Rn. 54).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Auf gleicher Linie hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 = BayVBl 1986, 334) entschieden, dass die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Neigungswandel eines Auszubildenden im ersten Semester dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält.
  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Eine solche Unzumutbarkeit ist bei einem Neigungswandel grundsätzlich anzunehmen (BVerwG, FamRZ 1980, 292).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris; U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - juris).
  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).
  • VGH Bayern, 16.06.2011 - 12 BV 10.2187

    BAföG; Lehramt Gymnasium; Fachrichtungswechsel

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2014 - 1 O 50/14

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Fachrichtungswechsel bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383
    Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1977 - VI 2223/76
  • VG Ansbach, 13.10.2016 - AN 2 K 15.02601

    Wiederholter Neigungswandel im Studium verwehrt Ausbildungsförderung

    Ändert ein Lehramtsstudent - wie hier - seine Hauptfächer, liegt somit ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 5 ff.; VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 27; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.4; Tz. 7.3.5a BAföGVwV).

    Auf eine etwaige Unkenntnis der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens kann sich der Kläger nicht berufen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 41).

  • VG Augsburg, 02.06.2016 - Au 3 K 15.1668

    Mehrfacher Fachrichtungswechsel iSd § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG

    Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d.h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris).
  • VG Augsburg, 17.05.2016 - Au 3 K 15.1895

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel

    Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre etwa die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Auszubildender stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 31).
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